HUKKI I Wursthüllen Hersteller I Allgemeine Geschäftsbedingungen/AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen AGBs zum Download
  1. Geltung
  • Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Huckfeldt & Thorlichen GmbH & Co. KG, Basshorn 11, D-25436 Tornesch (nachfolgend „Verkäufer“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Be­standteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  • Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
  1. Angebot und Vertragsschluss
  • Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
  • Ein Vertrag kommt – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – erst mit der schriftlichen Auftragsbestäti­gung durch den Verkäufer oder Ausführung des Auftrages zustande.
  • Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegen­stand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
  • Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
  1. Preise und Zahlung
  • Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich soweit nicht anders schriftlich vereinbart in Euro ab Werk zuzüglich Verpackung und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  • Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 % über dem jeweiligen Basissatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
  • Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
  • Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmen­vertrag gilt) gefährdet wird.
  1. Lieferung und Lieferzeit
  • Lieferungen erfolgen, vorbehaltlich abweichender schriftlicher Regelungen, ab Werk.
  • Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  • Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Ver­schiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nach­kommt.
  • Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerun­gen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlus­ses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. Bsp. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmög­lich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
  • Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn
  • die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungs­zwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (außer, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
    • Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
  1. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrenübergang, Abnahme
  • Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Tornesch, Kreis Pinneberg, soweit nichts anderes bestimmt ist.
  • Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.
  • Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z. Bsp. den Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
  • Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
  • Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
  • Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Auftraggeber unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der vorgesehenen Fristen geltend zu machen.
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware nach Möglichkeit sofort nach Eingang gründlich zu prüfen. Die Untersuchungspflicht erstreckt sich nicht nur auf die äußere Beschaffenheit der Lieferung. Der Käufer ist gehalten, auch den Inhalt gelieferter Verpackungen zu kontrollieren.
  1. Gewährleistung, Sachmängel
  • Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
  • Zur Wahrung seiner Mängelansprüche hat der Auftraggeber den nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachzukommen. Unterlässt der Auftraggeber die Mangelanzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein sol­cher Mangel später, so muss die Anzeige innerhalb einer Woche nach der Entdeckung gemacht werden. Andern­falls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
  • Im Falle der Lieferung von Waren, welche weiterverarbeitet werden sollen, hat die vom Auftraggeber nach §377 HGB geschuldete Untersuchung vor der Weiterverarbeitung zu erfolgen.
  • Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
  • Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber, unter den in Ziffer 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
  1. Haftung auf Schadensersatz
  • Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverlet­zung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 7 eingeschränkt.
  • Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzli­chen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
  • Soweit der Verkäufer gem. Ziffer 7.2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
  • Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
  • Die Einschränkung dieser Ziffer 7 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
  1. Eigentumsvorbehalt
  • Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforde­rung, vor, die ihm, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Auftraggeber zustehen. Dies gilt auch, wenn Sie Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen leisten.
  • Be- und Verarbeitungen der Vorbehaltsware erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, ohne diesen zu verpflichten; die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so er­wirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den ande­ren verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für Vorbehaltsware. Ist die neu hergestellte Sache Hauptsache i. S. d. § 947 Abs. 2 BGB räumt der Auftraggeber dem Verkäufer das Miteigentum an dieser Sache ein, was der Verkäufer hiermit annimmt.
  • Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Be­schlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Auftraggeber den Verkäufer unverzüglich davon zu benachrichtigen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt dem Verkäufer jedoch be­reits jetzt alle Forderungen bis zur Höhe des vom Verkäufer hierfür in Rechnung gestellten Betrages (einschließlich Um­satzsteuer) ab, die dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen. Gleiches gilt für eventuelle Schadensersatzansprüche. Der Auftraggeber bleibt auch nach dieser Abtretung zum Einzug der Forderungen berechtigt. Der Verkäufer behält sich jedoch vor, die Forderungen selbst einzuziehen, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflich­tungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  • Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Sicherstellung des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Ei­gentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Verkäufer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  • Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers berechtigt uns vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
  • Ist der hier vereinbarte Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht des Landes, in das die Vorbe­haltsware geliefert wird, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt und der Abtretung in diesem Lande entsprechende Sicherung als vereinbart. Die Sicherstellung ist jeweils so zu bewirken, dass die Rechte des Verkäufers auch im Falle einer Insolvenz gewährleistet sind. Ist zur Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Auftraggebers erforder­lich, so verpflichten dieser sich, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung dieser Rechte erfor­derlich sind.
  • Der Verkäufer ist berechtigt, solange er eine Forderung hat, vom Auftraggeber jederzeit Auskunft darüber zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch im Besitz des Auftraggebers ist und wo sie sich befindet. Er ist befugt, die in seinem Eigentum stehende Ware jederzeit zu besichtigen.
  1. Schlussbestimmungen
  • Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber nach Wahl des Verkäufers Hamburg oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist in diesen Fällen jedoch Hamburg ausschließlicher Gerichtsstand: Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Rege­lung unberührt.
  • Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen aus­schließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland: Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.
  • Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken ent­halten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.